SRV Salzburger Rassehunde Verband
5020 Salzburg, Etrichstrasse 30
Tel. 0662/6431744, Fax 0662/930444
www.srv-online.at – Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Zuchtbuchbestimmung (ZBB) des SRV Nr. 9/2010 ©


§ 1 Allgemeines
Die ZBB dient der Zuchtkontrolle und der Förderung gesunder, rassereiner und wesensfester
Hunde aller Rassen. Dazu ist unbedingt die Zuchtberatung, Zuchtkontrolle und Zuchtbuchführung
durch befugte Verbandsorgane und/oder Züchter notwendig. Bei der Zucht von Rassehunden
muss sichergestellt sein, dass eine Ausbeutung der Zuchthunde verhindert werden soll und sind in
der Zucht die rassespezifischen Gebrauchseigenschaften jeder Rasse entsprechend den Verbandsrichtlinien
zu berücksichtigen. Eine Zucht oder/und Lieferung für Versuchsanstalten ist
strengstens untersagt und zieht eine Nichtbeachtung den sofortigen Verbandsausschluss nach
sich. Für die vorbildliche Zucht und Haltung von Rassehunden können vom SRV entsprechende
Auszeichnungen und Urkunden an die Züchter vergeben werden.


§ 2 Zuchtberatung + Zuchtkontrolle
Die Züchter hat Anspruch auf Zuchtberatung vom SRV und der SRV ist verpflichtet, seine Züchter
bei der Zucht und Haltung von Rassehunde zu beraten. Der Züchter kann jederzeit beim SRV den
Antrag auf Kontrolle seiner Rassehundezucht beantragen und ist der SRV verpflichtet, einen solchen
Kontrollantrag raschest, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, durch einen Zuchtwart
durchzuführen. Über die erfolgte Kontrolle wird ein Zertifikat ausgestellt und die Hundezucht
wird mit bis zu 6 Sternen bewertet und auf Wunsch in der SRV Homepage im Internet kostenlos
veröffentlich! Jedem Hundezüchter und Hundezüchterin wird in eigenem Interesse dringend
die Führung des SRV Zuchtbuches empfohlen. Mit dem SRV Zuchtbuch ist jederzeit die getätigte
Hundezucht nachvollziehbar. Das SRV Zuchtbuch kann beim SRV bestellt werden.


§ 3 Zuchtvoraussetzung
Zur Zucht dürfen nur gesunde und wesensfeste Rassehunde verwendet werden und müssen diese
eine vom SRV. anerkannte Ahnentafel (kann auch von einem anderen Verein stammen) besitzen.
Zucht Hunde mit einer Schulterhöhe ab 40 cm müssen zur Zuchtzulassung einen HD (Hüftgelenksdysplasie),
ED (Ellenbogendysplasie) und PL (Patella Luxation) Befund der Zuchtbuchstelle
beibringen. Für Zucht Hunde und Welpen muss eine sehr gute Zwingerhaltung gewährleistet sein
und kann dies vom BSH e.V. überprüft werden. Dazu ist dem Zuchtwart oder Beauftragten des
BSH e.V. jederzeit freier Zutritt in die Zwinger oder sonstige Zuchtstätte zu gewähren.
Das Mindestalter eines Deckrüden und der Hündin soll bei kleinwüchsigen Hunden unter 40 cm
mindestens 12 und bei großwüchsigen Hunden ab 40 cm mindestens 18 Monate betragen, ein
Deckrüde soll in der Regel nicht älter als 10 Jahre und eine Zuchthündin nicht älter als 8 Jahre alt
sein. Eine Hündin kann soviel Welpen aufziehen, wie es ihre Kondition zulässt. Auf keinen Fall
dürfen Welpen ohne zwingenden Grund getötet werden und wäre dies ein Verstoß gegen das
Tierschutzgesetz. Bei starken Würfen ist eine Ammenaufzucht durchzuführen. Die Inzestzucht (in
allen Graden) und Versuchszüchtungen von neuen Rassen und/oder Farben bedarf der vorherigen
Zustimmung des SRV, ebenso für Kreuzungen. Jede Zuchthündin darf in zwei Jahren höchstens
dreimal werfen.
Im Einzelfall kann der SRV das Zuchtalter im Einvernehmen mit dem Züchter und dem zuständigen
Zuchtwart erhöhen oder/und erniedrigen und hängt dies in erster Linie vom Zuchtwert
des jeweiligen Rassehundes ab. Hunde mit zuchtausschließenden Fehlern ( insbesondere Wesensschwäche,
angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, erhebliche Zahn- und KieferII
fehler, PRA, Epilepsie, Fehlfarben, schwere Hüftgelenksdysplasie, Skeletdeformationen, andere
schwere Rassemängel und Erbkrankheiten ) sind von der Zucht ausgeschlossen.


§ 4 Zwingernamen und Schutz
Der Zwingername ist vom Züchter beim SRV spätestens bei Zuchtbeginn zu beantragen und
wird dieser Zwingername vom SRV im Rahmen der Mitglieder-Vereine und des BSH Bayerischer
Sächsischer Hunde Verband e.V. geschützt. Dementsprechend muss sich jeder Zwingername von
anderen bereits vorhandenen Zwingernamen deutlich unterscheiden und kann ein Zwingername
nur von dem Züchter/Besitzer verwendet werden, dem dieser zugeteilt wurde. Der Zwingerschutz
erlischt durch den Tod des Züchters/Besitzer (sofern die Erben nicht den Übergang des Zwingernamen
auf sich beantragen), Kündigung oder durch das Ausscheiden als Verbandsmitglied. Der
Schutz des Zwingernamen gilt für alle Hunderassen des Züchters und wird während der Mitgliedschaft
geschützt. Aus Gründen der Zuchtüberwachung und Kontrollmöglichkeit ist die gleichzeitige
Rassehundezucht in einem weiteren Hundeverband, Hundeverein, Hundeclub etc. ausnahmslos
und strengstens untersagt!
Auch Zwingergemeinschaften können einen Zwingernamen beantragen, haften jedoch einzeln uneingeschränkt
gegenüber dem Verband aus der Tätigkeit der Zwingergemeinschaft. Bei Auflösung
der Zwingergemeinschaft kann ein Partner derselben den Zwingernamen weiter führen.


§ 5 Deckakt
Die Besitzer von zur Paarung vorgesehener Hunde einer Rasse haben sich vor dem Deckakt zu
überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt und beide Rassehunde zuchttauglich
sind. Der/die HundebesitzerIn sind gegenüber dem SRV für die im Deck- und Wurfmeldeschein
gemachten allein verantwortlich. Dies auch dann, wenn eine andere Person den Deck- und/oder
Wurfmeldeschein ausfüllt, aber der Besitzer oder Züchter unterschreibt! Über die Höhe der Deckentschädigung
ist vor der Deckung eine Einigung zu erzielen. Bei Bedarf hat ein bis zweimaliges
kostenloses Nachdecken einer leer gebliebenen Hündin bei der nächsten Hitze zu erfolgen. Eine
Kopie der Ahnentafel, Zuchttauglichkeit und sonstige Befunde und Auszeichnungen des Deckrüden
ist spätestens beim Deckakt an den Besitzer/In der Zuchthündin auszufolgen!


§ 6 Zuchttauglichkeit + Kontrolle
Jeder Rüde und Hündin, die zur Zucht eingesetzt werden, müssen vor der Verwendung zur Zucht
tauglich untersucht und bestätigt sein. Dies kann durch einen Vereinszuchtwart oder einem Tierarzt
nach freier Wahl des Hundebesitzers erfolgen. Soweit der Zuchthund auf einer Rassehundeausstellung
den mindest Formwert "sehr gut" erhalten hat und die notwendigen Untersuchungen
vorliegen, genügt dies als Nachweis der Zuchttauglichkeit. HD ED PL Befunde sind bei Hunden ab
einer Schulterhöhe von über 40 cm zwingend vorgeschrieben. PRA Untersuchungen sind vor allem
für kleinere Hunde empfohlen. Für Rassehunde bis 40 cm Schulterhöhe ist ein PL (Patellaluxation)
Befund zwingend vorgeschrieben. Vereinsfunktionär, Zuchtwart oder Tierarzt haben jeden
Wurf zu kontrollieren und die Wurfkontrolle und Wurfbestätigung am Wurfmeldeschein zu bestätigen.
Der Züchter hat einen Wurf unverzüglich dem SRV. bzw. dem angeschlossenen Mitgliedsverein
mitzuteilen und ist den Verbandsfunktionären, oder dem beauftragten Zuchtwart die Kontrolle
des Wurfes, der Hündin und der Aufzucht uneingeschränkt zu ermöglichen. Entsprechende
Schutzimpfungen der Welpen sind mit dem Tierarzt abzusprechen und vom Tierarzt durchzuführen.
Die gesetzlichen Vorschriften über das Chippen von Hunden sind einzuhalten..


§ 7 Ahnentafeln
Die Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise der Welpen und beurkunden die Rasse und alle
anderen Angaben über die Ahnen der Welpen und muss der Inhalt der Ahnentafel mit den Eintragungen
in das Zuchtbuch des SRV übereinstimmen. Die Ahnentafeln für die Welpen haben nur im
Original Gültigkeit und muss die Unterschrift des Zuchtbuches vom SRV oder des Mitgliedsverbandes
ebenfalls im Original auf den Ahnentafeln sein. Eine Umschreibung der Ahnentafeln auf
einen anderen Verband / Verband/Club ist ausdrücklich untersagt.
III
Besitzrecht an der Ahnentafel hat der jeweilige Besitzer des Hundes und ist ein Eigentums Wechsel
vom Eigentümer in der Ahnentafel einzutragen und zu bestätigen. Ein Besitzwechsel ist unbedingt
und umgehend durch den neuen Besitzer dem SRV mitzuteilen. Beilagen zu der Ahnentafel
der Welpen dürfen vom ZüchterIn auf keinen Fall entfernt werden.
Dem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind nachstehende Unterlagen beizufügen:


 Ein vollständig ausgefüllter, gut leserlicher unterfertigter Deck- und Wurfmeldeschein,
 eine Kopie der Ahnentafel und der Zuchttauglichkeit der jeweiligen Zuchthündin ( ist nur bei
der Ersteinreichung notwendig, in der Folge sind die Daten im Computer gespeichert ),
 eine Kopie der Ahnentafel und der Zuchttauglichkeit des Deckrüden,
 Kopien über erhaltene Bewertungen, Siege, Titel und Prüfungen beider Zuchthunde,
 notwendige Untersuchungsbefunde, insbesondere HD - ED – PL Befunde, etc.,
 Bewertungen und Siege werden nur dann in die Ahnentafel eingetragen, wenn diese im
Wurfmeldeschein (oder Zusatzblatt) angeführt oder Kopien der Urkunden beigelegt sind.
Die Zuchthunde können auch eine Ahnentafel eines anderen Verbandes/Vereines haben.
 In einer SRV oder BSH e.V. Hundeausstellung kann für die kontrollierte vorbildliche
Zucht von Rassehunden das „SRV Gütesiegel mit bis zu sechs Sternen verliehen
und darüber eine Urkunde ausgefolgt werden.
Ahnentafeln für die ausgezeichnete Körzucht
In einer Hundeausstellung des BSH e.V. oder des SRV kann die Körzucht beantragt werden. Die
Körzucht kann bei Hunden über 40 cm Schulterhöhe nur mit HD, ED und PL freien Elterntieren
und bei Hunden unter 40 cm nur mit PL und PRA Untersuchung beantragt und von zwei Richtern
auf der Ausstellung bestätigt werden. Die Körzucht der Zuchthunde wird in die Ahnentafeln der
Welpen eingetragen.


§ 8 Zuchtbuch
Für die Eintragung in das Zuchtbuch des SRV müssen vom Züchter mindestens 3 Generationen
bei den Vorfahren mittels vom SRV anerkannten Ahnentafeln nachgewiesen werden. Soweit dieser
Nachweis nicht erbracht wird, wird für den jeweiligen Wurf eine Registerkarte ausgestellt.
Hunde mit einer Registerkarte können ab der 4. Generation wieder in das Zuchtbuch eingetragen
werden. Ausnahmen über die Eintragung in das Zuchtbuch oder Register können vom SRV in
entsprechenden Fällen und bei Vorliegen von ausreichenden Gründen getätigt werden. Das Anrecht
auf Eintragung in das Zuchtbuch des SRV haben nur die SRV Verbandsmitglieder und dem
SRV angeschlossene Vereine. In Ausnahmefällen können auch für Verbandsfremde Personen
Ahnentafeln vom SRV ausgestellt werden, jedoch haben diese eine um 100% erhöhte Gebühr zu
bezahlen.
In der Regel soll die Einreichung für die Ahnentafeln der Welpen zwischen der 6. und 7. Woche
erfolgen. Für eine verspätete Einreichung ab einem Welpenalter von 4 Monaten bis 11 Monaten
ist die dreifache Gebühr und ab einem Alter von einem Jahr ist die fünffache Gebühr zu bezahlen.
Eine Chipimpfung der Welpen ist entsprechend dem neuen Tierschutzgesetz Pflicht. Die Chipnummern
sind in den Wurfmeldeschein deutlich lesbar einzutragen und werden diese in die Ahnentafel
und in das Zuchtbuch eingetragen. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften dürfen
die Welpen erst nach Vollendung der achten Lebenswoche abgegeben werden. Die Gebühren für
die Eintragungen in das Zuchtbuch, das Ausfertigen der Ahnentafeln, sowie Wurf- und Zwingerbesichtigungen
und alle damit zusammenhängenden Kosten, insbesondere auch KM - Geld, hat der
Züchter zu bezahlen. Diese Kosten werden vom Vorstand festgelegt und den Züchtern mitgeteilt.
Mit der Einreichung um Ahnentafeln anerkennt der Züchter/Besitzer dies ausdrücklich!


§ 9 Allgemeines
1. Diese ZBB kann bei Bedarf vom SRV Vorstand ergänzt werden, wird aber nach jeder Änderung
den Züchtern kostenfrei zugeschickt, oder in der Internet Homepage des SRV oder in der
Hunde Fibel veröffentlicht. Auf Anforderung wird jedem SRV Mitglied jederzeit eine gültige ZBB
kostenlos zugeschickt oder kann diese von der SRV Homepage www.srv-online.at ausgeIV
druckt werden. Der Züchter bestätigt am Wurfmeldeschein die Anerkennung und den Erhalt der
ZBB in der jeweils gültigen Ausgabe.
2. Die ZBB dient als Grundlage für die Ausstellung der Ahnentafeln, des Zwingerschutzes und allen
Dokumenten, die für die Hundezucht ausgestellt werden.
3. Verstöße gegen die ZBB, insbesondere auch bei Verstößen gegen den Tierschutz, schlechter
Haltung und Behandlung der Rassehunde, Behinderung oder gar Verweigerung der Kontrolle
der Hundezucht und/oder des Zwingers durch Verbandsfunktionäre oder Zuchtwarte können
von der Verbandsleitung des SRV mit einer Verwarnung, einer Geld - Verbandsstrafe, dem befristeten
oder dem totalen Zuchtverbot und dem Ausschluss aus dem SRV als Verbandsmitglied
geahndet werden. Eine eventuelle Verbandsstrafe richtet sich nach der Art des Vergehens
und kann gegen die Verbandsstrafe die Mitgliederversammlung laut Verbandssatzung angerufen
werden.
4. Die Zahlung für alle Rechnungen und sonstigen Vorschreibungen aus der Rassehundezucht
erfolgt in der Regel entweder per vorliegendem Abbuchungsauftrag, per Überweisung oder
Zahlung per Postnachnahme. Die Rechungen für alle Belange aus der Hundezucht sind spätestens
innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt oder Vorschreibung fällig. Wird die fällige
Zahlung mit Überweisung durchgeführt und/oder verspätete Zahlung geleistet, werden Verzugszinsen
mit 1% per angefangenen Monat ab Fälligkeit berechnet. Für die 1. und 2. Mahnung
werden je 4,00 Euro und für die 3. eingeschriebene Mahnung 7,00 Euro berechnet. Alle
Vorschreibungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist der Erfüllungsort
der Sitz des SRV. Im Falle es aus der ZBB Streit gibt, oder überfällige Zahlungen bei
Gericht eingeklagt werden, wird als Erfüllungsort der Gerichtsstand des für den Sitz des SRV
zuständigen Gericht vereinbart.
5. Diese ZBB wird erst mit der Veröffentlichung in der SRV Homepage oder in der Verbandszeitung
oder auf Anforderung an die Züchter wirksam und verlieren danach alle vorherigen ZBB
ihre Gültigkeit. Diese ZBB 9/2010,ergänzt am 01.01.2013 besteht aus vier Seiten.
6. Der/die ZüchterIn erklärt hiermit die Anerkennung dieser Zuchtbuchbestimmung und mit der
Einreichung um Ahnentafeln sein Einverständnis, dass seine Daten und die Daten der eingereichten
Hunde im Verbandscomputer gespeichert und für Verbandszwecke verwendet werden.
Bei einem ordnungsgemäßen Ausscheiden aus dem Verband können auf ausdrücklichen
schriftlichen Wunsch des Züchters seine Daten im Verbands-Computer gelöscht werden.
7. Ab 01.01.2013 hat jeder Hundezüchter und Hundezüchterin das SRV „Züchter - Seminar “ innerhalb
von 9 Monaten zu besuchen. Im Seminar wird durch einen Rechtsanwalt die rechtlichen
Belange beim Hundeverkauf, durch einen Tierarzt die gesundheitlichen Belange
der Zuchthunde und Welpen und durch den SRV die Hundezucht entsprechend den gesetzlichen
und Verbands - Vorschriften behandelt.
Diese Zuchtbuchbestimmung hat für alle Mitglieder des SRV und die angeschlossenen Vereine
Gültigkeit und die Anerkennung der ZBB erfolgt mit dem Beitritt zum SRV, oder der Veröffentlichung
in den SRV Homepages oder Ausfolgung an das Verbandsmitglied. Den angeschlossenen
Vereinen steht es frei, eine eigene ZBB zu erstellen, aber diese muss mindestens dem Stand dieser
ZBB entsprechen.


Salzburg, 1. August 2010
Ergänzt am 01.01.2013
SRV Salzburger Rassehunde Verband
Franz Franzwa - Obmann

www.tieranzeigen.at